Streamen - Filesharing - Tauschbörsen im Internet: Haftung für Verstöße und Abmahnungen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Wie gehen die Rechteinhaber vor?
- Bedeutung der IP-Adresse
- Wer haftet?
- Haftung des Anschlussinhabers für Verstöße Dritter
Wie gehen die Rechteinhaber vor?
Im Rahmen dieses Artikels wird nur auf die zivilrechtliche Haftung näher eingegangen. Strafrechtliche Aspekte werden nicht näher beleuchtet. Es ist anzumerken, dass durchschnittliche, nicht gewerbsmäßige Filesharing-Fälle in der Regel heute nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Vor Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches war dies in der Regel notwendig, um den Anschlussinhaber zu ermitteln.
Bei Verstößen gegen geltendes Urheberrecht hat der Rechteinhaber einen Unterlassungs- und einen Schadensersatzanspruch, sowie Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Abmahnung
Verfolgt werden diese Ansprüche zunächst außergerichtlich durch eine sogenannte Abmahnung. Meist werden hierzu spezialisierte Anwaltskanzleien beauftragt, sehr viele solcher Abmahnungen auszusprechen.
In der sogenannten Abmahnung wird die vorgeworfene Rechtsverletzung beschrieben, mit Namen des Werkes und Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Anwaltskosten geltend gemacht.
Es empfiehlt sich stets, eine solche Abmahnung nicht einfach zu ignorieren, sondern sich rechtlichen Rat einzuholen.
Auch sollte niemals ungeprüft die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung stets beigefügt ist, unterschrieben werden.
Vielmehr sollte durch rechtlichen Rat geprüft werden, ob gegebenenfalls eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Und ob der Schadensersatzanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten verteidigt werden können.
Die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen in Internettauschbörsen ist seit vielen Jahren ein großes Phänomen. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber zu Gunsten der Abgemahnten an mehreren Stellen nachzubessern versucht. So findet sich nun eine gewisse Kostendeckelung für den Kostenanspruch der Rechtsanwälte in § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Zudem müssen Abgemahnte nun am Gericht ihres Wohnortes verklagt werden und können nicht mehr am Ort der abmahnenden Kanzlei vor Gericht gezerrt werden.
Häufig sind die Betroffenen Eltern von minderjährigen Jugendlichen, Vermieter, WG-Mitbewohner oder Vermieter von AirBnB-Wohnungen.
Bedeutung der IP-Adresse
Grundsätzlich kann jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse bestimmt werden. Der Rechteinhaber kann jedoch nur auf Umwegen erfahren, welchem Anschlussinhaber zu welchem Zeitpunkt welche IP-Adresse zugewiesen war.
Früher musste der Rechteinhaber Strafanzeige stellen, um so über die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft an die Klardaten des Anschlussinhabers zu kommen.
Seit dem 01.09.2008 besteht ein direkter (zivilrechtlicher) Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider gemäß § 101 UrhG und zwar dann, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung besteht. Er muss nicht mehr den Umweg über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehen.
Das bedeutet, die Kanzleien überwachen mit einem technischen Dienlsteister die sogenannten Torrent Netzwerke, in denen illegal die urheberrechtlich geschützten Werke der vertretenen Rechteinhaber getauscht werden. Die Software zeichnet den Netzwerkverkehr und damit die IP-Adresse des Nutzers auf. Über das zivilrechtliche Auskunftsverfahren erhalten die Kanzleien dann von dem Provider die Adresse des Anschlussinhabers.
Wer haftet?
Wer das Urheberrecht verletzt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Rechteinhabers auf Schadensersatz (Abmahnkosten und gegebenenfalls weiterer Schadensersatzanspruch in Form entgangener Lizenzgebühren). Da die Streitwerte von den abmahnenden Kanzleien und zum Teil auch von den Gerichten sehr hoch angesetzt werden, kommt es hier regelmäßig zu Forderungen im dreistelligen, manchmal gar vierstelligen Bereich.
Haftbar für den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ist der Täter.
Doch auch, wenn man den Verstoß nicht selbst begangen hat, sondern ein sogenannter Dritter, und man selbst „nur“ Anschlussinhaber ist, kommt eine Haftung für den Unterlassungsanspruch in Betracht.
Gängige Praxis ist der Abmahnkanzleien ist es, zuunächst gegen den Anschlussinhaber vorzugehen, da dieser über die IP-Adresse relativ leicht ermittelt werden kann. Den Anschlussinhaber trifft im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dann die Verpflichtung anzugeben, wer den Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt neben ihm selbst nutzen konnte, da er andernfalls selbst haftet.
Haftung des Anschlussinhabers für Verstöße Dritter
Häufig ist es nicht der Anschlussinhaber, der den Urheberrechtsverstoß begangen hat, sondern der/die minderjährige Sohn/Tochter oder ein anderer Dritter. Häufig ist auch Besuch aus dem Ausland für die Rechtsverletzung verantwortlich. Insbesondere bei der Untervermietung treten diese Fälle immer wieder auf.
Grundsatz: Anschlussinhaber
Grundsätzlich spricht die sogenannte tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen hat und Täter der Rechtsverletzung ist.
Familienangehörige
Möchte der Anschlussinhaber sich hier entlasten, so muss er konkret vortragen, wer zum fraglichen Zeitpunkt neben ihm den Anschuss tatsächlich nutzen konnte und wer technisch und zeitlich hierzu auch in der Lage war, die Rechtsverletzung zu begehen. Kann der Anschlussinhaber dies belegen, so kommt eine Haftung als Täter nicht mehr in Betracht.
Hierzu muss der Anschlussinhaber auch Nachforschungen im Rahmen des ihm zumutbaren anstellen. Der BGH hat aktuell nun aber entschieden, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht verpflichtet ist, die Rechner der Familienangehörigen zu durchforsten, um sich selbst zu entlasten (BHG, Urteil v. 07.03.17, Az. I ZR 145/15 - Afterlife).
Minderjährige Kinder
Dabei ergeben sich in einzelnen Konstellationen immer wieder Probleme, etwa wenn minderjährige Kinder getauscht haben.
Es war etwa lange umstritten, ob und wie weit Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer minderjährigen Kinder haften. Zwar hat der BGH zwischenzeitlich geklärt, dass Eltern für die Rechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder nicht haften, wenn diese zuvor belehrt wurden (BGH, Urteil v. 15.11.12, Az. I ZR 74/12 - Morpheus). Allerdings können dann die Kinder, je nach deren Einsichtsfähigkeit, gegebenenfalls selbst herangezogen werden.
Bei mehreren Kindern kann sich die Konstellation ergeben, dass die Eltern zwar davon ausgehen, dass eines der Kinder verantwortlich ist, aber keines konkret zugibt, für die Verletzung verantwortlich zu sein. Können die Eltern darlegen, dass die Kinder zeitlich und technisch in der Lage waren, den Download zu begehen, und keines die Verletzung ihnen gegenüber zugibt, dann haften die Eltern grundsätzlich nicht.
Wissen die Eltern jedoch genau, welches Kind konkret für die Verletzung verantwortlich ist, so müssen sie, nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil v. 30.03.17, Az. I ZR 19/16, Loud), dieses Kind jedoch auch bekannt geben, wenn sie selbst einer Haftung entgehen wollen.
Hinweis:
Es ist trotz der zwischenzeitlich ergangenen BGH-Entscheidungen wichtig, dass in der Familie über die Internetnutzung und über die Gefahren von Urheberechtsverletzungen gesprochen wird. Die Eltern sollten sich in regelmäßigen Abständen darüber informieren, zu welchen Zwecken ihr Nachwuchs den Computer tatsächlich nutzt.
Dritte
Für Rechtsverletzungen Dritter, etwa von WG-Mitbewohnern, Air-BnB-Untermietern, volljährigen Familienmitgliedern, ausländischen Gästen, haftet der Anschlussinhaber nicht, wenn er die Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, benennt.
Diese Personen haften dann jedoch selbst, sofern es sich hierbei nicht um ausländischen Besuch handelte. Die Realisierung der Forderungen im Ausland ist für die abmahnenden Kanzleien meist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
WLAN-Anschluss
Falls man einen WLAN-Anschluss hat, kann es sein, dass ein Dritter über diesen den Urheberrechtsverstoß begangen hat, indem er ihn geknackt hat. Manchmal ist ein Einbruch gar nicht nötig, weil der WLAN-Zugang ungesichert ist. Von einem Einbruch eines Dritten bekommen die jeweiligen Besitzer dieser Netzwerke meistens nichts mit. Grundsätzlich sollte man als Anschlussinhaber immer den höchsten Sicherheitsstandard mit individuellem Passwort verwenden.
Am 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der betroffene Anschlussinhaber zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich im Urlaub war. Er nutzte WLAN und soll illegal an einer Tauschbörse teilgenommen haben (Az. I ZR 121/08).
Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist der Anschlussinhaber, der es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen hatte, nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftbar, aber nur auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, nicht auf Schadensersatz.
Dies stellt natürlich ein Problem für alle Betreiber eines Hot Spots in einem Café oder am Flughafen dar. Zwar möchte der Gesetzgeber in diesem Bereich nachbessern und offene WLANs ermöglichen und gleichzeitig die Haftung der Anschlussinhaber in diesen Fällen ausschließen, es bleibt aktuell aber abzuwarten, ob die Pläne des Gesetzgebers hier fruchten.
Daher empfiehlt es sich weiterhin, Sorge dafür zu tragen, dass über den eigenen Internetanschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden.
- Streamen - Filesharing - Tauschbörsen: Grundsätzliches
- Urheberrechte im Internet
- Abmahnungen für Rechtsvergehen im Internet
- "Runterladen ohne Reinfall" (Faltblatt der Verbraucherzentrale NRW und klicksafe.de)
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